
§ 7 JGG nennt die Maßregeln zur Besserung und Sicherung von Jugendlichen.
Diese können die Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus oder einer Entzugsanstalt sein. Ferner kann auch die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Das Gericht kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorbehalten.
(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet, wenn die Gesamtwürdigung der Tat(en) und ergänzend die Entwicklung des Verurteilten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von diesem Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder §§ 251, 252, 255 StGB zu erwarten sind.
Wird die Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, die Resozialisierung des Verurteilten wird dadurch nicht gefördert.
Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange dies noch nicht angeordnet ist oder der Verurteilte noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach 6 Monaten neu zu entscheiden.
Hat der Verurteilte des 24. Lebensjahr vollendet und wurde der Vollzug noch nicht angeordnet, so ist die Strafvollstreckungskammer für die nachträgliche Anordnung zuständig.