
Der Tatbestand des § 269 StGB gehört zu den Urkundsdelikten und schützt den Rechtsverkehr im Hinblick auf beweiserhebliche Daten. Damit ist die Möglichkeit einer Strafbarkeit in Fällen gegeben, in denen die Daten gegenständlich nicht wahrnehmbar sind.
Was sind Daten?
Daten sind zunächst jegliche codierte Informationen, die zum Objekt eines Datenverarbeitungsvorgangs gemacht werden können.
Damit stellt § 269 StGB
unter Strafe.
Strafbare Handlungen im Sinne des § 269 StGB sind beispielsweise: