
Will man Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in Verkehr bringen oder ausgenommene Zubereitungen nach § 2 I Nr. 3 BtMG herstellen, so bedarf es einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, § 3 I BtMG.
Für Betäubungsmittel aus Anlage I gilt dies nur, wenn dies ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke dient, § 3 II BtMG.
Neben dem Namen oder der Firma und der Anschrift bedarf es weiterer notwendiger Angaben für einen Antrag auf eine Erlaubnis nach § 3 BtMG:
Dieser Antrag wird in doppelter Ausfertigung bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt, welches dann auch über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet.
Innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags, hat das Bundesinstitut zu entscheiden und die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung zu unterrichten, § 8 I BtMG.
§ 5 BtMG nennt Gründe, aus denen sich die Versagung der Erlaubnis ergibt.
Unter anderem sind folgende Gründe aufgeführt:
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Auch kann die Erlaubnis versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist, § 8 II BtMG.
Eine Erlaubnis kann zurückgenommen, als auch widerrufen werden. Selbst wenn in einem Zeitraum von 2 Kalenderjahren kein Gebrauch von der Erlaubnis gemacht worden ist, kann diese widerrufen werden. Bei Rücknahme sowie Widerruf ist die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich zu unterrichten.